Hinweis auf Aktuelles 2009:
Am 22.12.2009 auf der Homepage eingestellt:
(Ein von den
Startgutschriftkürzungen betroffenes Gewerkschaftsmitglied der
Gewerkschaft „Technik und Naturwissenschaft“ (BTB) in der dbb tu
äußerst sich erstaunt über eine Kommentierung der
Gewerkschaftszeitung „tacheles“ bezüglich des Fernsehbeitrags in
Frontal 21 vom 25.08.2009. Die Abschrift des Kommentars befindet
sich am Ende der Pressebeiträge zur Frontal 21
Berichterstattung.)
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Am 05.12.2009 auf der Homepage eingestellt:
(kommentierte Auszüge eines Artikels aus
2003 von zwei renommierten Arbeitsrechtlern (U.Preis, F. Temming))
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Am 03.12.2009 auf der Homepage eingestellt:
Es fällt nun selbst den
Wirtschaftsjournalisten auf:
Zusatzversorgung: Die VBL rechnet
sich schön
Diese Headline würdigt am 01.12.2009 im
VI-Report 28/2009 http://www.performance-online.de/artikel.php?THEMA=1&ID=1275097523
kritisch einen Beitrag des Präsidenten Thiel (VBL) auf einer Tagung
der Versicherungswirtschaft: Euroforum Jahrestagung 2009
„Zusatzversorgung“ am 17./18. November 2009 in Berlin. Dort hatten
natürlich Argumente der Gewerkschaften und auch von VBL-Versicherten
nichts zu suchen. Auch das Stichwort
Pflichtversicherung/Startgutschrift war vermutlich kaum vorhanden,
siehe
Euroforum
Tagungsprogramm: http://www.mercer.de/referencecontent.htm?idContent=1320790#2
Euroforum
Pressemitteilung:
http://www.euroforum.de/data/presse/1658.pdf
Es ist immer wieder bemerkenswert: Die VBL
verhält sich als stets der Umgebung anpassendes Chamäleon.
Man redet „schön“ über die freiwillige VBL -
Versicherung, man redet „schlecht“ und „verzweifelt“ über die VBL -
Pflichtversicherung (Klassik).
Vom eigentlichen Tagungsthema "Zusatzversorgung" wird nur allzu gern
abgelenkt und von dem für die VBL und die öffentlichen Arbeitgeber
so ärgerlichen Streit um die Startgutschriften sowieso.
Nur: Das farbliche Wechselspiel der VBL wird
inzwischen von Journalisten, Experten und betroffenen Versicherten
durchschaut.
Hinweis:
Der bevorstehende VBL-Geschäftsbericht 2008
wird aller Voraussicht nach
die laufende Kapitalverzinsung von
über 7 Prozent im Krisenjahr 2008 relativieren müssen, da der
Bericht wahrscheinlich wohl auch die gleichzeitig höheren
Abschreibungen auf Kapitalanlagen in Betracht ziehen muss. Das ist
ein Punkt über den dann Anfang des Jahres 2010 in dem von der
Startgutschriften-Arge erstellten „Zusatzversorgungsbericht 2010“
berichtet werden könnte.
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Am 14.11.2009 auf der Homepage eingestellt:
- Standpunkt:
"Pro und Contra Paragraf 18
Betriebsrentengesetz (BetrAVG)"
(siehe: Button
Standpunkte)
Der 14.11.2009
ein Gedenktag?
Am 14.11.2009
kann die Startgutschriften-Arbeitsgemeinschaft auf drei markante
Tage zurückdenken - den 14.11. vor 8 Jahren (Pressemitteilung
über die Reform der Zusatzversorgung), den 14.11. vor 2 Jahren
(Urteil des Bundesgerichtshofes zu den Startgutschriften der
Rentenfernen) und den 14.11. vor einem Jahr (Start der
Startgutschriften-Arge mit dieser Homepage).
Am 14.11.2009
wird nun der Standpunkt "Pro und Contra Paragraf 18"
veröffentlicht. Wir gehen zurück zum Ausgangspunkt des
Streits und beleuchten in diesem Standpunkt die Sonderregelung
von § 18 des Betriebsrentengesetzes für im Jahr 2001 oder vorher
aus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedene Arbeitnehmer, also
auch für die Jahrgänge 1946 oder früher. Wer weiß: Wenn das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu diesem Paragrafen 18 und
den rentenfernen Startgutschriften vorliegt, wird sich die
Startgutschriften-Arge wohl auch noch mit den Startgutschriften
der Rentennahen (bis Jahrgang 1946) beschäftigen. Erst wenn
alle Unklarheiten rund um die Startgutschriften beseitigt
sind, ist die Arbeit getan. Ob das schon in 2010 oder erst in
2015 sein wird, wissen die Entscheidungsträger sicherlich
auch nicht. Es gibt also noch was zu tun.
am 01.11.2009 auf der Homepage (unter Button: Presse
/Frontal 21 Berichterstattung) eingestellt:
Statements aus der aktuellen Bundestarifkommission (BTK) vom
16.09.2009 der dbb-tarifunion zum weiteren Verhalten der
Gewerkschaft in Sachen Zusatzversorgung bzw. ein
Kurz-Statement zur ZDF - Frontal21 - Sendung am
25.08.2009
am 27.und 28.10.2009 auf der Homepage (unter Button:
Presse /Frontal 21 Berichterstattung) eingestellt:
Weiterer sehr bemerkenswerter(?!) Pressekommentar zur ZDF - Frontal21 - Sendung am
25.08.2009
-
Gewerkschaftszeitung der dbb-tarifunion "tacheles", Nr. 10,
Oktober 2009; Seite 10 (siehe: Button
Presse)
(Das ist eine Stellungnahme von
Seiten der Gewerkschaft dbb-tarifunion, wie man sie kaum von
einer Institution erwartet hätte, die doch eigentlich
Arbeitnehmer- / Betroffenen-Interessen wahrnehmen sollte. Die
Stellungnahme wäre wohl eher von Seiten der Arbeitgeber zu
erwarten gewesen.
Lesen Sie
bitte selbst!)
- Kritische Würdigung des Beitrags in dbb-tarifunion "tacheles", Nr. 10,
Oktober 2009; Seite 10 (siehe: Button
Presse)
Am 23.10.2009 auf der Homepage eingestellt:
-
Standpunkt:
Bundesverfassungsgericht
entscheidet gegen die VBL (§ 38 VBLS ist ungültig)"
(siehe: Button
Standpunkte)
am 30.09.2009 auf der Homepage eingestellt:
am 24.09.2009 auf der Homepage eingestellt:
Weitere Pressekommentare zur ZDF - Frontal21 - Sendung am
25.08.2009
-
Standpunkt 34/2009 vom 31.08.2009 der deutschen
Polizeigewerkschaft (siehe: Button
Presse)
-
BRH-Aktuell 33/2009 vom 07.09.2009 (siehe: Button
Presse)
am 20.09.2009 auf der Homepage eingestellt:
- Standpunkt: "Verdi im Abseits oder:
Womit haben die Betroffenen das verdi-ent?" (siehe:
Button
Standpunkte)
- Standpunkt: "Altes
aus der Anstalt: Der lange Arm der VBL" (siehe:
Button
Standpunkte)
am 17.09.2009 auf der Homepage eingestellt:
- Standpunkt: "Neues
aus der Anstalt – ist die VBL keine Behörde?"
- Standpunkt: "Bundesministerium des
Innern als Regisseur der Rentenkürzungen in der
Zusatzversorgung?"
(siehe: Button Standpunkte)
am 04.09.2009 auf der Homepage eingestellt:
- Essay: "Akteure rund um den § 18" (siehe: Button
Essays)
am 29.08.2009 auf der Homepage eingestellt:
-
Reaktion der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche
Altersversorgung (AKA) (deren Rundschreiben Nr. 81/2009 - ZVK
vom 26.08.09) auf den
Fernsehbeitrag in ZDF Frontal21 vom 25.08.2009: "Rentenkürzung:
Betrogen und enteignet"
(siehe: Button Presse)
-
Unsere Reaktion auf die AKA - Bemerkungen zum Frontal21 -
Beitrag
(siehe: Button Presse)
-
Anschreiben an Multiplikatoren (Gerichte, Tarifparteien,
Fernsehen, Betroffene) zur kritischen Würdigung der
AKA-Bemerkungen
(siehe: Button Presse)
-
Würdigung von AKA-Argumenten (zu einer Stellungnahme der AKA
bzgl. einer Verfassungsbeschwerde, die in Frontal21 angesprochen
wurde) siehe: Button Presse)
am 27.08.2009 auf der Homepage eingestellt:
-
Fernsehbeitrag in ZDF Frontal21 vom 25.08.2009: "Rentenkürzung:
Betrogen und enteignet"
(siehe: Button Presse)
-
Manuskript zur Sendung
(siehe: Button Presse)
am 08.05.2009 auf der Homepage eingestellt
- Standpunkt: "Handreichung Tarifgespräche
Zusatzversorgung"
(siehe:
Button
Standpunkte)
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Den Kleinen nimmt
man, den Großen gibt man noch mehr
Das Modell der
betrieblichen Altersversorgung für die Arbeitnehmer im Öffentlichen
Dienst war bis Ende 2001 ein sogenanntes Gesamtversorgungssystem,
in dem die Höhe der betrieblichen Versorgungsrente abhängig war von
der Höhe der gesetzlichen Rente. Die Betriebsrente war umso höher,
je niedriger die gesetzliche Rente festgelegt wurde (und umgekehrt).
Die nicht beamteten Beschäftigten im Öffentlichen Dienst sollten,
der ursprünglichen Idee von 1967 folgend, versorgungstechnisch so
behandelt werden, als ob sie Beamtin/Beamter gewesen wären. Die Höhe
der Versorgungs- bzw. Zusatzrente wurde gebildet aus der Differenz
zwischen der persönlichen Gesamtversorgung und der
gesetzlichen Rente (der sogenannten Grundversorgung). Dieses
hochkomplexe alte Gesamtversorgungssystem wurde Ende 2001 aus
inhaltlichen und verfassungsrechtlichen Gründen geschlossen. Seit
dem 01.01.2002 gilt die neue Betriebsrente des Öffentlichen Dienstes
nach dem Punktemodell.
Für den Übergang
vom alten ins neue System sind dazu Übergangsregelungen geschaffen
worden. Dabei wird unterschieden zwischen rentenfernen
(geboren ab 1947) und rentennahen Jahrgängen (geboren bis
einschließlich 1946). Der Übergang ins neue System ist den
Grundsätzen der bisherigen Gesamtversorgung nachgebildet (siehe z.B.
H. Lassner, „Startgutschrift: Der Übergang ins neue System“, Der
Personalrat 12/2003, Seite 484 - 494).
Gegen diese
Übergangsregelungen (also die „Startgutschriften“ als
Rentenanwartschaften zum 31.12.2001) haben Tausende von Betroffenen
Einspruch eingelegt. Einige hundert Personen haben vor den
Zivilgerichten geklagt, bis schließlich die angegriffenen
Übergangsregelungen vom obersten Zivilgericht der Bundesrepublik,
dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, am 14.11.2007 in einem
Pilotverfahren
BGH-Urteil vom 14.11.2007 (BGH Az. IV ZR 74/06) wegen eines
Verstoßes gegen den Gleichheitssatz laut Artikel 3 Abs. 1
Grundgesetz zumindest für die rentenfernen Jahrgänge gekippt und
damit für unverbindlich erklärt wurden.
Gegen ein vergleichbares BGH-Urteil wurde
Verfassungsbeschwerde eingelegt (Az. 1 BvR 1373/08). Das
Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde im Juli 2008
angenommen und den zuständigen Stellen (u.a. Bundeskanzleramt,
Bundesjustizministerium, Länderregierungen, Tarifparteien) zur
schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.9.2008 übersandt. Die
Stellungnahmen von Bundesministerium des Innern (BMI), Präsidentin
des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Versorgungsanstalt des Bundes und
der Länder (VBL), Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL),
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), Vereinigte
Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), Arbeitsgemeinschaft für
betriebliche Altersversorgung (aba) und Arbeitsgemeinschaft
kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) liegen uns im
Wortlaut vor. Sie belegen, dass keine zuständige Stelle, die eine
Stellungnahme abgegeben hat, weitere Verfassungsverstöße sieht, die
über den vom BGH am 14.11.2007 monierten kleinen Verstoß
hinausgehen.
Zur Klarstellung
einiger klassischer großer Rentenirrtümer und -vorurteile
1. Irrtum: Nicht-beamtete Beschäftigte im öffentlichen Dienst sind im Alter
finanziell ebenso gut versorgt wie Beamte.
Richtig: Beamte bekommen nach 40 Dienstjahren eine Pension in Höhe von rund 73
% des letzten Bruttogehalts. Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
erhalten nach 40 Pflichtversicherungsjahren aber nur eine
gesetzliche Rente von höchstens 43 % *) des letzten
Bruttogehalts sowie eine Zusatzrente von rund 16 %, dies sind
zusammen also 59 % des letzten Bruttogehalts und wesentlich
weniger als die Pension eines Beamten.
*)
Bei 40 Beitragsjahren wird die gesetzliche Rente eines
Durchschnittsverdieners mit aktuell monatlich 2.500 Euro und
einem aktuellen Rentenwert von 26,56 Euro wie folgt ermittelt:
26,56 x 40 x 100/2.500 = 42,5 %, aufgerundet auf 43 %.
Diese 43 % des letzten Bruttogehalts kommen auch bei geringeren
oder höheren Verdiensten heraus. Ausnahme: Bei Verdiensten
oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung sinkt diese sog. Bruttorentenquote weiter.
Das in der Öffentlichkeit immer wieder genannte sog.
Bruttorentenniveau von aktuell 48 % bezieht sich nur auf den
Eck- bzw. Standardrentner mit 45 Beitragsjahren und
Durchschnittsverdienst, also: 26,56 x 45 x 100/2.500 = 47,8 %.
2. Irrtum:
Die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst sind überversorgt, da
die beiden Nettorenten (gesetzliche Rente und Zusatzrente)
zusammen über dem letzten Nettogehalt liegen.
Richtig: Eine Überversorgung war nur bis Ende 1984 möglich. Damals bekamen die
Arbeitnehmer bis zu 75 % ihres Bruttogehalts als gesetzliche
Rente und Zusatzrente. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
sowie Steuern fielen bis Ende 1982 nicht an. Wenn das
Nettogehalt unter diesem Satz von 75 % des Bruttogehalts lag,
konnten die Nettorenten zusammen tatsächlich darüber liegen.
Spätestens ab 1985 ist das völlig unmöglich.
3. Irrtum:
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst bekommen nach 40
Pflichtversicherungsjahren 91,75 % ihres letzten Nettogehalts
als Gesamtrente, also gesetzliche Rente plus Zusatzrente.
Richtig:
Das war nur bis Ende 2001 möglich. Bei vielen geistert dieser
Satz immer noch in den Köpfen herum. Tatsächlich liegen die
Nettobeträge von gesetzlicher Rente und Zusatzrente heute
deutlich unter 80 % des letzten Nettogehalts. Verdi-Chef Frank
Bsirske nennt immer noch einen Satz von 90 %, den es so nie gab
und in Zukunft auch nie geben wird.
4. Irrtum: Die Zusatzrente für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist höher als
die Betriebsrente für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft. Für
diese Zusatzrente kommt allein der Staat auf.
Richtig:
Nach der im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales (BMAS) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
erstellten
AVID-Studie 2005 lag die Zusatzrente im Durchschnitt bei 400
Euro brutto und damit 13 Prozent unter der durchschnittlichen
Betriebsrente von 455 Euro. Bei den Jahrgängen 1947-1951 sinkt
die Zusatzrente gegenüber den Jahrgängen 1942-1946 noch einmal
drastisch um 25 % auf nur noch rund 300 Euro brutto. An der
Finanzierung der Zusatzrente beteiligen sich die Arbeitnehmer
mit eigenen Beiträgen von 1,25 % (1.1.1999 bis 31.12.2001) bzw.
1,41 % des Bruttogehalts ab 1.1.2002.
5. Irrtum:
Für die Rentenanwartschaften per 31.12.2001 gibt es einen
Besitzstands- bzw. Vertrauensschutz. Es geht also nichts
verloren.
Richtig:
Die Rentenanwartschaften sinken insbes. für alleinstehende
Rentenferne (ab Jahrgang 1947) drastisch. Die früheren
Garantierenten werden teilweise halbiert. Vor allem den
alleinstehenden Normalverdienern geht sehr viel an Zusatzrente
verloren. Es gilt der Grundsatz: „Den Kleinen nimmt man, den
Großen gibt man“.
Die Geschichte der Zusatzversorgung für den öffentlichen
Dienst ist zumindest bis Ende 2001 eine Geschichte von
Missverständnissen, Halbwahrheiten und großen Irrtümern. Kein
anderes Alterssicherungssystem war so kompliziert, unsystematisch,
undurchsichtig und ungerecht. Erst das ab 2002 geltende neue
Punktemodell ist beitrags- und leistungsgerecht. Da aber die meist
viel zu niedrigen Rentenanwartschaften zum 31.12.2001 (sog.
Startgutschriften) festgeschrieben und in das neue Punktemodell
transferiert wurden, tappen viele Arbeitnehmer des Öffentlichen
Dienstes in eine von Gesetzgeber, Tarifparteien, Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) aufgestellte und vom
Bundesgerichtshof (BGH) weitgehendst abgesegnete Rentenfalle. Der
große Irrtum über eine faire Höhe der Rentenanwartschaften bleibt
auf Seiten der Entscheidungsträger bis heute bestehen. Von dem
fatalen Irrtum sind fast 5 Millionen rentenferne
Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) unmittelbar betroffen. Dies
wird im Folgenden belegt.
1. Fatale
Irrtümer und mögliches Versagen der Entscheidungsträger
Der BGH wimmelt
die Kernkritik (siehe
Drei Offene Briefe zur Garantierente, zum Rentenzuschlag in
besonderen Härtefällen und zur Dynamisierung der Startgutschriften)
mit fadenscheinigen juristischen Argumenten ab. Angeblich sei die
frühere Garantierente (sog. Mindestversorgungsrente) laut
BVerfG-Urteil vom 15.7.1998 (Az. 1 BvR 1554/89) weggefallen, was
aber der Urteilsbegründung so gar nicht entnommen werden kann. Wegen
des Festschreibungseffekts bzw. der sog. Veränderungssperre könne es
nur auf den Familienstand am Bewertungsstichtag 31.12.2001 ankommen.
Eine Dynamisierung der Startgutschriften sei bereits über die
Bonuspunkte gegeben, was angesichts eines extrem mageren Plus von
0,04 % p.a. bzw. 17 Cent p.a. bei einer angenommenen Startgutschrift
von 400 € nicht nachvollziehbar ist. Die Behauptungen des BGH sind nicht plausibel und
erweisen sich aus Sicht der Betroffenen als folgenschwerer Irrtum.
Statt sich der
Kernkritik in über 200 Revisionsverfahren zu stellen, bemängelt der
BGH nur den zu niedrigen Anteilssatz von 2,25 % p.a. und
schlägt den Tarifparteien eine Überprüfung der Näherungsrente vor.
Dies sind jedoch nur eher unbedeutende Randpunkte. Der BGH
übersieht zudem völlig, dass eine Erhöhung des Anteilssatzes und
eine evtl. Überprüfung der Näherungsrente den alleinstehenden
Normalverdienern als Hauptverlierern der Startgutschrift nicht einen
Cent mehr einbringt.
Ganz
offensichtlich haben sich die Richter am BGH bei ihrer minimalen
Randkritik von einer vorsorglichen Stellungnahme des
Bundesarbeitsgerichts vom 14.4.2003 zum neuen § 18
Betriebsrentengesetz leiten lassen, ohne dies im BGH-Urteil
ausdrücklich zu vermerken. In dieser Stellungnahme des Dritten
Senats des Bundesarbeitsgerichts unter Vorsitz von Dr. Gerhard
Reinecke zu einer Verfassungsbeschwerde 1
BvR 1700/02 heißt es unverblümt auf Seite 9: „Der gewählte
Prozentsatz erscheint dem Dritten Senat verfassungsrechtlich
bedenklich“. Auf Seite 11 dieser vorsorglichen Stellungnahme
steht schon verklausuliert, wie die Erhöhung des jährlichen
Anteilssatzes durch die Tarifparteien oder den Gesetzgeber zu
erfolgen hat: „Weniger problematisch erscheint es, dass der
Gesetzgeber auf den Durchschnittswert abstellt, den die
betriebstreuen Arbeitnehmer aufweisen, die den Höchstversorgungssatz
erreichen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass
sich nach dem neu gefassten § 18 Abs. 1 Nr. 1 die Vollleistung
generell nach dem höchstmöglichen Versorgungssatz bestimmt. Der bei
der maßgebenden Personengruppe zu verzeichnende Durchschnitt der
Pflichtversicherungsjahre lässt sich allerdings den
Gesetzesmaterialien nicht entnehmen“.
Dies bedeutet
im Klartext: Da Rentenferne ab Jahrgang 1947 den sog.
Höchstversorgungssatz von 91,75 Prozent erst nach 40
Pflichtversicherungsjahren erreichen, kann der gewählte neue
Anteilssatz nicht über 2,5 Prozent pro Jahr (= 100 dividiert durch
40 Jahre) hinausgehen. Die VBL wird sicherlich ausreichend Material
vorlegen, um zu beweisen, dass der Durchschnitt der
Pflichtversicherungsjahre bei den Rentenfernen mit
Höchstversorgungssatz über 40 Jahre hinausgeht. Bei durchschnittlich
42 Pflichtversicherungsjahren wäre der jährliche Anteilssatz
beispielsweise nur 2,38 Prozent (= 100 dividiert durch 42 Jahre).
Möglicherweise einigen sich die Tarifparteien bei der geplanten
Neuregelung nach entsprechender Vorgabe der VBL genau auf die
Erhöhung des Anteilssatzes von bisher 2,25 auf 2,38 Prozent.
Es ist ein aber
ein Irrtum zu glauben, eine bloße Erhöhung des jährlichen
Anteilssatzes von 2,25 auf 2,38 oder maximal 2,5 Prozent würde zu
einer höheren Startgutschrift führen. Richtig ist vielmehr:
Mindestens ein Fünftel der Rentenfernen (alleinstehende Normal- und
Höherverdiener mit Einkommen bis zu 4.000 Euro) hat nichts von einer
Erhöhung des Anteilssatzes, da deren bisherige Startgutschrift
deutlich dem Formelbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Gesetz zur
Regelung der betrieblieblichen Altersversorgung) liegt (siehe
Studie „Rentenkürzungen bei der Zusatzversorgung im öffentlichen
Dienst“ und
Essay „Irrwege des BGH“). Steigt der Anteilssatz beispielsweise
von 2,25 auf 2,5 Prozent, steigt zwar der Formelbetrag um 11,1
Prozent. Bei jedem fünften Rentenfernen wirkt sich der erhöhte
Formelbetrag aber gar nicht auf die bisherige Startgutschrift aus,
die in ihren Fällen nach der sog. Mindestrente gem. § 18 Abs. 2 Nr.
4 BetrAVG bzw. der sog. Mindeststartgutschrift gem. § 37 Abs. 3 VBLS
n.F. bestimmt wird.
Norbert Wein,
Leiter der Abteilung Recht und Grundsatz in der VBL, favorisiert in
einem Aufsatz die Erhöhung des Anteilssatzes und lehnt die anderen
Vorschläge des BGH als problematisch ab (siehe
„Die Rechtsprechung des BGH zu den Startgutschriften“, in:
Betriebliche Altersversorgung 5/2008, Seite 455). Wein meint: „Dieser
Weg hätte den Vorteil, dass die Berechnungsformel im Übrigen
weitgehend unberührt gelassen werden könnte. Begünstigen würde
dieser Weg auch die rentenfernen Versicherten ohne längere
Ausbildungszeiten, deren Startgutschriften nach § 18 BetrAVG
berechnet wurde, also auch diejenigen, die von dem gerügten
Verfassungsverstoß an sich gar nicht betroffen sind“.
Herr Wein
vergisst zu erwähnen, daß gerade die alleinstehenden Normal- und
Höherverdiener mit einem Einkommen bis 4.000 Euro werden nicht
begünstigt werden, da deren Startgutschrift gar nicht vom
Formelbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG abgeleitet wird.
Matthias Konrad,
Referent für Satzungsfragen bei der VBL, schießt ins gleiche Horn
mit seinem Plädoyer für die Erhöhung des Anteilssatzes (siehe
„Reform der Zusatzversorgung – Ende des Streits um die
Startgutschriften in Sicht?“, in: Zeitschrift für Tarif- und
Arbeitsrecht des öffentlichen Dienstes, ZTR, 6/2008, Seite 302):
„Auf diesem Weg könnte man den festgestellten Systembruch bei der
Höhe des Versorgungssatzes beseitigen. Ob dies über eine generelle
Änderung des Versorgungssatzes geschehen könnte oder auch
differenziertere Lösungen denkbar wären, um zu einer sachgerechten
und verfassungsgemäßen Neuregelung zu kommen, steht zur Prüfung der
Tarifvertragsparteien“. Konrad schließt nicht aus,
dass Rentenferne dabei in die Röhre schauen: „Der
BGH-Entscheidung kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass alle
rentenfernen Versicherten eine höhere Startgutschrift erhalten
müssten“ (ebenda).
Schon im Jahr 2001 hat es die VBL geschafft, Einfluss auf
die Entscheidungen der Tarifparteien zu nehmen und dabei den
Fallenstellerparagrafen 18 des Betriebsrentengesetzes als
Berechnungsgrundlage für die Startgutschriften bei den Rentenfernen
zu empfehlen. Eine Expertengruppe der Tarifparteien wird vom OLG
Karlsruhe mit deren untereinander abgestimmten Stellungnahme vom
Juli 2001 zitiert:
„Aus den von den Gewerkschaften im Jahre 2001 während der
laufenden Tarifverhandlungen erstellten Papieren ist zu entnehmen,
dass dem Besitzstandsschutz rentenferner Pflichtversicherter keine
gesteigerte Bedeutung zugemessen wurde. Das Augenmerk lag lediglich
darauf, dass „der Vertrauensschutz für die Versorgungsrentner / -
innen und die rentennahen Jahrgänge sichergestellt ist“. Im
Arbeitspapier der gemeinsamen Expertengruppe wurde im Hinblick auf
den Besitzstandsschutz Rentenferner ohne nähere Überprüfung schlicht
der „Hinweis“ der Beklagten (hier
ist die VBL gemeint) zugrunde gelegt, „dies erfolge über eine
Wertberechnung entsprechend BetrAVG“, wobei – entsprechend dem von
der Beklagten nachdrücklich vertretenen Rechtsstandpunkt – nicht
zweifelhaft ist, dass hiermit die für den öffentlichen Dienst
geltende Regelung des § 18 Abs. 2 BetrAVG gemeint war. Lediglich für
rentennahe Jahrgänge wurde eine „besondere Schutzwürdigkeit
angenommen“. (siehe
Urteil des OLG Karlsruhe vom 24.11.2005, Az. 12 U 102/04, Seite
66).
Es wäre fatal,
wenn die Tarifparteien bei ihren Verhandlungen zur Neuregelung der
Startgutschriften für Rentenferne, die im Dezember 2008 beginnen,
ein zweites Mal den Hinweisen der VBL (hier von Wein und Konrad)
folgen würden. Auf diese Weise könnte die VBL den Tarifparteien
erneut ihren Willen aufzwingen. Der fatale Irrtum einer bloßen
Erhöhung des Anteilssatzes von 2,25 auf beispielsweise 2,5 Prozent
würde damit gleichsam zementiert. Die negativen Folgen müssten die
massiv betroffenen Rentenfernen tragen, die keinen Cent mehr an
Startgutschrift bekämen, obwohl sie schon jetzt als Hauptverlierer
des Fallenstellerparagrafen 18 des Betriebsrentengesetzes gelten.
Das mögliche
Versagen von BGH, VBL und Tarifparteien wäre damit perfekt. Die
betroffenen Rentenfernen würden eine erneute Klagewelle einläuten,
die Herr Konrad von der VBL im Übrigen schon jetzt voraussagt: „Auch
eine Neuregelung der Übergangsregelungen für die rentenfernen Jahrgänge
wird wiederum gerichtlich überprüft werden und den Instanzenweg
durchlaufen“ (siehe wie oben in:
ZTR 6/2008, Seite 303). Fürwahr tolle Aussichten für die
betroffenen Rentenfernen, die sich dann erneut mit den Irrtümern der
Tarifparteien auseinandersetzen und dann noch jahrelang prozessieren
müssten.
2. Wachsende
Schlechterstellung und Ungleichbehandlung
Sollten die
Tarifparteien lediglich die pauschale Erhöhung des jährlichen
Anteilssatzes auf 2,38 oder 2,5 Prozent beschließen, würde dies die
These „Den Kleinen nimmt man, den Großen gibt man noch mehr“
erhärten. Dazu folgendes Fallbeispiel für Rentenferne mit einem
monatlichen Einkommen von 3.000 bzw. 6.000 Euro in 2001 und
insgesamt 30 Pflichtversicherungsjahren bis Ende 2001 (alleinstehend
oder verheiratet):
Der
alleinstehende Normalverdiener mit 3.000 Euro bleibt auf seiner
niedrigen Startgutschrift von 221 Euro sitzen, da sich der
höhere Anteilssatz bei ihm nicht auswirkt. Diese 221 Euro liegen 39
Prozent unter der früheren Garantierente bzw. der Rentenanwartschaft
nach dem alten § 18 BetrAVG für aus dem öffentlichen Dienst
ausgeschiedene Beschäftigte. Also gilt: Den Kleinen nimmt man!
Ein verheirateter
Spitzenverdiener mit 6.000 Euro kann sich jedoch ins Fäustchen
lachen. Seine bisherige Startgutschrift bei einer Erhöhung des
Anteilssatzes auf 2,5 Prozent steigt um mehr als 11 Prozent auf
1.346 Euro und damit das Sechsfache (!) der Startgutschrift des
alleinstehenden Normalverdieners, obwohl er „nur“ das Doppelte
verdient. Den Großen gibt man also noch mehr!
Die jetzt schon
bestehende Schlechterstellung der bisherigen Verlierer
(alleinstehende Normal- und Höherverdiener) gegenüber den Gewinnern
(verheiratete Spitzenverdiener) wird noch größer, die „Intra-Differenz“
innerhalb der Gruppe der Rentenfernen wächst weiter.
Gegenüber den
Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft mit Rentenanwartschaften nach
§ 2 BetrAVG beim Ausscheiden aus dem Betrieb bleibt die
Ungleichbehandlung weiter bestehen. Die hohe „Inter-Differenz“
zwischen den Beschäftigten im öffentlichen Dienst (hier
alleinstehende Normal- und Höherverdiener) und den Arbeitnehmern in
der Privatwirtschaft bleibt also gleich und wird nicht um einen Cent
abgebaut.
Fazit:
Wachsende Schlechterstellung innerhalb der Rentenfernen und weiter
bestehende Ungleichbehandlung gegenüber den Arbeitnehmern in der
Privatwirtschaft würden gleichsam von den Tarifparteien
sanktioniert!
3. Fehlende
Rentengerechtigkeit und wachsende Gerechtigkeitslücke
In keinem anderen
Alterssicherungssystem besteht eine solche Rentenungerechtigkeit
wie bei den Startgutschriften. Die Schere zwischen Verlierern und
Gewinnern der Startgutschrift öffnet sich immer mehr, die
Gerechtigkeitslücke nimmt zu. Die minimale Korrektur des
Anteilssatzes führt zu einer maximalen Schlechterstellung und
Ungleichbehandlung der alleinstehenden Normal- und
Höherverdiener gegenüber den verheirateten Spitzenverdienern unter
den Rentenfernen und gegenüber den Arbeitnehmern in der
Privatwirtschaft.
Mit dem
Sozialstaat und der Wirtschaftsordnung der sozialen
Marktwirtschaft ist eine derartige extreme Rentenungerechtigkeit
unvereinbar.
Letztlich
bestehen auch erhebliche ethisch-moralische Bedenken gegen
eine solche soziale Ungerechtigkeit und Ungleichheit. Eine
Entscheidung gegen die berechtigten Interessen der betroffenen
rentenfernen Versicherten wäre unsozial und unmoralisch. Von einer
aus „Versehen“ getroffenen Entscheidung zugunsten einer bloßen
pauschalen Erhöhung des Anteilssatzes könnte auch keine Rede sein,
da den Tarifparteien die fatalen Konsequenzen einer solchen
Entscheidung spätestens seit Übersendung der Studie „Rentenkürzungen
in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes“ im April 2008
bekannt sind.
Den massiv
betroffenen Rentenfernen bleibt die Hoffnung, dass es zu einer
solchen Entscheidung letztlich gar nicht kommt. Um für mehr
Gerechtigkeit zu sorgen und den Rechtsfrieden zu wahren, sollten die
Tarifparteien eine faire, sachgerechte und verfassungsgemäße
Neuregelung der Startgutschriften für Rentenferne beschließen, die
diesen Namen auch wirklich verdient.
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