Hinweis auf Aktuelles 2011
am 30.12.2011 auf der Homepage eingestellt
(siehe auch Button Presse)
am 30.11.2011 auf der Homepage eingestellt:
-
Stiftung Warentest berichtet über den Kampf um die Zusatzrente
Im Heft "Spezial Altersvorsorge", das die Stiftung Warentest
gerade im November 2011 herausgebracht hat, befindet sich auf
den Seiten 15 und 16 auch der Artikel "Kampf um die
Zusatzrente". Dort
heißt es am Ende des Artikels auf Seite 16 unten rechts:
"Gewerkschaften und Arbeitgeber haben sich inzwischen auf
Nachbesserungen verständigt. Doch gerecht ist die Lösung noch
immer nicht. Denn nur eine Minderheit der 1947 oder später
Geborenen wird demnach einen Zuschlag auf ihre Startgutschrift
erhalten. Dazu zählen vor allem Beschäftigte, die am 31.
Dezember 2001 verheiratet waren und ältere rentenferne
Arbeitnehmer, die bis zum normalen Renteneintritt weniger als 40
Pflichtversicherungsjahre erreicht haben werden.
Ohne Zuschlag bleiben in erster Linie rentenferne Beschäftigte
mit mindestens 40 Pflichtversicherungsjahren sowie jüngere
rentenferne Pflichtversicherte. Wer bis zum vollendeten 25.
Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, erhält
gar keinen Zuschlag. Darunter sind auch Akademiker, die
weiterhin besonders benachteiligt sind - obwohl der
Bundesgerichtshof gerade das ausschließen wollte"
Im Info-Kasten "Unser Rat" auf Seite 16 unten links steht
außerdem:
"Laufend aktualisierte Informationen von betroffenen
VBL-Versicherten füt VBL-Versicherte gibt es im Internet unter
www.startgutschriften-arge.de oder unter www.vsz-ev.de."
Das Sonderheft "Spezial Altersvorsorge" kostet 7,80 Euro und ist
am Zeitungskiosk erhältlich.
am 14.11.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 11.11.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 09.11.2011 auf der Homepage eingestellt
(so lange hat die VBL gebraucht)
(siehe auch Button Presse)
-
VBLInfo Nr. 2 /2011
- Themen:
Neuregelung zu den
Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte und
beitragsfrei Versicherte, Neuregelung zur Berücksichtigung von
Mutterschutzzeiten,
Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
am 08.11.2011 auf der Homepage eingestellt:
(siehe auch Button Presse)
am 07.11.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 26.10.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 11.10.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 10.10.2011 auf der Homepage eingestellt:
-
Gefunden bei:
http://www.nachdenkseiten.de/?p=10944#h10
(Punkt 10 vom 10.Oktober 2011)
Über das Zwei-Klassenrecht zur
Zwei-Klassengesellschaft
Was Sie vermutlich nicht wissen, ist, dass Deutschland das
einzige Land in Europa ist, in dem nicht alle Bürger in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. In allen
anderen Ländern gibt es entweder eine Volksversicherung, das
heißt alle Bürger sind pflichtversichert, oder eine
Erwerbstätigenversicherung, das heißt alle Erwerbstätigen sind
pflichtversichert, sozusagen vom Bundespräsidenten bis zum
Hilfsarbeiter.
Ist Ihnen schon
einmal aufgefallen, dass diejenigen, die in der Öffentlichkeit,
im Fernsehen, in den Zeitungen zum Thema Rente zu Wort kommen,
alle gar nicht betroffen sind? Diese Politiker und selbst
ernannten Experten haben für sich selbst andere, wesentlich
bessere Regelungen für die Altersversorgung geschaffen. Wir
haben in Deutschland bei der Altersversorgung nicht nur ein
Zwei-Klassensystem, sondern auch ein Zwei-Klassenrecht. Quelle:
http://bit.ly/qcL8h8
am 08.10.2011 auf der Homepage erwähnt:
-
Aufsatz
Stefan Hebler (TdL):
"Zusatzversorgung: Verbesserungen bei den Startgutschriften der
Späteinsteiger"
(kann
wohl in
Heft 9/2011
der
Zeitschrift für Tarif-,
Arbeits- und Sozialrecht des öffentlichen Dienstes (ZTR)
nachgelesen werden)
am 06.10.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 05.10.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 12.08.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 10.08.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 07.08.2011 auf der Homepage eingestellt:
- Verdi
nach der BTK vom 04.08.2011:
(rechte Maustaste drücken - Ziel speichern unter)
-
Zusatzversorgung- Verbesserungen
bei der betrieblichen Altersversorgung
(siehe Button Presse)
am 04.08.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 02.08.2011 auf der Homepage eingestellt:
Bemerkenswert bei diesem Urteil ist die Ausdifferenzierung des
Begriffs "Härtefall" (insbesondere im Urteil Seite 10-13)
am 31.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 28.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
Ein denkwürdiges Urteil
eines Oberlandesgerichts von 2011. Es zeigt, wie deutsches Recht
die Tarifautonomie in Bezug auf die Neuordnung der
Zusatzversorgung auslegt. Die Urteilseiten 9 – 13 oben geben
eine ausführliche juristische Begründung, insbesondere die
Punkte II 2a -2d.
am 27.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 23.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 22.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 21.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 20.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 19.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
-
Verluste bis zu 50 Prozent - Wie die Tarifparteien Verluste der
alleinstehenden Rentenfernen maximieren
(siehe Button Standpunkte)
am 16.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 15.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 14.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 13.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 12.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 11.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 10.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 09.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 08.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 07.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 06.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 05.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 04.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 02.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 01.07.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 30.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 29.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 28.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 27.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 24.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 22.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 21.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
Den
gravierendsten Fehler, den die Tarifparteien am 30.5.2011 gemacht
haben, auf den Punkt gebracht:
Keinen Zuschlag auf ihre bisherige Rentenanwartschaft zum
31.12.2001 (sog. Startgutschriften) erhalten Pflichtversicherte, die
heute jünger als 50 Jahre alt sind oder Pflichtversicherte, die vor
ihrem 25. Lebensjahr in den öffentlichen Dienst eingetreten sind.
Dass man damit rund 75 % der sog. rentenfernen Pflichtversicherten
(ab Jahrgang 1947) von vornherein von einem Zuschlag ausschließt,
steht in krassem Widerspruch zum BGH-Urteil (IV ZR 74/06) vom
14.11.2007. Dort haben die Richter klipp und klar gesagt, dass
Pflichtversicherte mit längeren Ausbildungszeiten (z.B. Akademiker,
Meister) durch die bisherigen Regelungen überproportional
benachteiligt würden. Diese Benachteiligung bleibt für die oben
genannten Gruppen aber auch nach der getroffenen Neuregelung weiter
bestehen.
Eine kritische Betrachtung
der Neuregelungen zur Startgutschrift nach den Tarifverhandlungen
Zusatzversorgung am 30.05.2011 findet man in einer Würdigung
zur Neuregelung der Zusatzversorgung 2011:
am 20.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 17.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 16.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 15.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 14.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
Eine Alternative zu den Verhandlungsergebnissen vom 30.05.2011 zur Zusatzversorgung
am 10.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
Es bietet sich an, auch die Diskussion um
Zuschlagsbeispiele bei
forum.vsz-ev.de
zu verfolgen (siehe der
VSZ-Thread vom
09.06.2011)
am 09.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
-
Berechnungsbeispiele Vergleichsmodell dbb tarifunion vom
09.06.2011 (siehe
auch Button Rechner)
-
VBL-Pressemitteilung 09.06.2011: Sprachregelung für den 5.
Änderungstarifvertrag.
"Die
Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich am
30. Mai 2011 auf den Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum
Tarifvertrag Altersversorgung verständigt. Die Änderungen betreffen die Berechnung der Startgutschriften
für rentenferne Versicherte, die Berücksichtigung von
Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung und die
Hinterbliebenenversorgung für eingetragene Lebenspartnerinnen
und Lebenspartner. Die Einigung steht noch unter dem Vorbehalt
der Annahme der Entscheidungsgremien der Tarifvertragsparteien
innerhalb der Erklärungsfrist.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Dokument."
Bitte beachten: Das Dokument wird sofort bei Anklicken auf
den eigenen Rechner gedownloadet!
VBL-Mitteilung
09.06.2011
- Standpunkt:
"Neuregelung
der rentenfernen Startgutschriften - Analyse und Auswertung -"
Kritische Würdigung der
Ergebnisse der Verhandlungsergebnisse vom 30.05.2011 zur Zusatzversorgung
(siehe
auch Button
"Standpunkte",
oben)
am 07.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
(siehe Button
Rechner)
am 04.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
Die weitere wichtige Arbeitgeber - Homepage (www.tdl-online.de)
ist bereits seit mehreren Tagen nicht erreichbar.
am 03.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 01.06.2011 auf der Homepage eingestellt:
Am 31.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Die GEW ist stets sehr schnell, dbb tarifunion
folgte ebenso . Man darf
gespannt sein, wie lange dieses Mal die andere Gewerkschaft (ver.di) braucht, um die Ergebnisse der Verhandlungen
kraftvoll aus ihrer Sicht darzustellen.
Am 30.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 27.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
am 23.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Eine Zusammenfassung von Forums-Beiträgen eines
Forums-Teilnehmers in
http://forum.vsz-ev.de
Am 20.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Info-Flyer
zur Neuerscheinung eines Buchs: "Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst"
(siehe Button Presse)
(auslieferbar ab 25.05.2011)
Werbe-Flyer zur Neuerscheinung eines Buchs: "Zusatzversorgung im
öffentlichen Dienst"
(siehe Button Presse)
(auslieferbar ab 25.05.2011)
Am 20.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Befristet wissenschaftlich Beschäftigte: Drum prüfe, wer sich
kurz bindet
Wissenschaftler an Hochschulen werden anfangs fast immer nur
befristet beschäftigt, zum Beispiel für drei Jahre. Wenn sie
dann ausscheiden und in die freie Wirtschaft gehen, haben sie
die Beiträge in die Pflichtversicherung bei der VBLklassik zwar
bezahlt, aber wegen Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit
keinen Anspruch auf eine VBL-Zusatzrente.
Beispiel: Wer monatlich 3.000 Euro brutto verdient und dies über
drei Jahre, zahlt einen Arbeitnehmer-Beitrag von 1,41 Prozent,
das sind 1.523 Euro insgesamt. Nur diesen Betrag kann er sich
später ohne Zinsen erstatten lassen. Da er aber für die
Arbeitgeber-Umlage zusätzlich noch Abgaben und Steuern zahlen
muss, schaukelt sich seine Gesamtbelastung auf 2,3 Prozent bzw.
insgesamt 2.484 Euro in drei Jahren hoch. Der Verlust von 961
Euro bzw. rund 1.000 Euro ist also quasi garantiert, wenn er
später nicht wieder in den öffentlichen Dienst eintritt und dort
pflichtversichert wird.
Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist es ihm
auch verwehrt, freiwillige Beiträge in die Pflichtversicherung
der VBL einzuzahlen, um dann die Wartezeit zu erfüllen und einen
Anspruch auf VBL-Zusatzrente zu erhalten. Nach einer
Rechtsänderung ab 1.8.2010 ist dies nach § 7 SGB VI für jeden
in der gesetzlichen Rentenversicherung möglich, aber noch nicht
aber in der VBL-Pflichtversicherung. Evtl. muss dieses Recht auf
Zahlung von freiwilligen Beiträgen künftig auf gerichtlichem Weg
eingeklagt werden.
Um der möglichen Falle und dem finanziellen Verlust zu entgehen,
gibt es nach § 28 der VBL-Satzung zurzeit nur einen Ausweg:
Der Wissenschaftler mit befristeter Beschäftigung lässt sich
innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses
von der Pflichtversicherung befreien. Dann zahlt sein
öffentlicher Arbeitgeber im Abrechnungsverband West monatlich 4
% des Bruttogehalts in die VBLextra ein, also in eine
kapitalgedeckte freiwillige Versicherung. Dort gibt es
keine Wartezeiten und daher Ansprüche auf eine Betriebsrente von
Anfang an. Ein zusätzlicher Arbeitnehmer-Beitrag entfällt für
befristet wissenschaftlich Beschäftigte in den alten
Bundesländern.
Leider ist dieser Ausweg nach § 28 VBLS den wenigsten
Wissenschaftlern mit befristeter Beschäftigung bekannt. Die
öffentlichen Arbeitgeber (also die Hochschulen insbes. in den
alten Bundesländern) müssten eigentlich auch ein Interesse daran
haben, ihre befristet Beschäftigten darüber zu informieren, da
sie mit 4 % in VBLextra (freiwillige Versicherung)
weniger zahlen als mit 6,41 % in die VBLklassik
(Pflichtversicherung).
Daher gilt der gute Rat an die jungen Wissenschaftler: Drum
prüfe, wer sich nur kurz an die Hochschule bindet und am Ende
der befristeten Beschäftigung aus dem öffentlichen Dienst wieder
ausscheidet. Die Befreiung von der Pflichtversicherung ist im
Vergleich zur Beitragserstattung, die letztlich sogar noch zu
einem finanziellen Verlust führt, meist die eindeutig bessere
Wahl.
Am 19.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
VBL vor Gericht
Immer häufiger verliert die VBL vor den höchsten Gerichten. Hier
eine kleine Auswahl aus den letzten Jahren:
1.) Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte sind
unverbindlich (§ 79 Abs. 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2
BetrAVG also verfassungswidrig), siehe BGH-Urteil vom 14.11.2007 (Az. IV
ZR 74/06)
2.) Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte sind
unverbindlich (§ 80 Satz 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2
BetrAVG also verfassungswidrig), siehe BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az.
IV ZR 99/09)
3.) Hinterbliebenenrente auch bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften (§ 38 VBLS n.F. also verfassungswidrig wegen
Diskriminierung), siehe BVerfG-Urteil vom 7.7.2009 (Az. 1 BvR
1164/07), Verfassungsbeschwerde wegen Startgutschriftberechnung des
eingetragenen Lebenspartners läuft unter gleichem Aktenzeichen
weiter (siehe auch der Hinweis im BGH-Teilurteil vom 7.7.2010, Az.
IV ZR 267/04)
4.) fehlende Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten vor 1990 (§ 29
Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. also verfassungswidrig wegen
Diskriminierung), siehe BVerfG-Urteil vom 28.4.2011 (Az. 1 BvR
1409/10)
Zusatzbemerkung:
Auch über die Gegenwertzahlungen beim Ausscheiden von öffentlichen
Arbeitgebern aus der VBL wird vor Gericht gestritten. Laut OLG
Karlsruhe vom 23.12.2010 (Az. 12 U 224/09) ist § 23 VBLS n.F.
rechtswidrig. Eine Entscheidung des BGH steht noch aus.
Die kritische Frage sei erlaubt:
Wie rechtssicher sind eigentlich die Paragrafen in den Satzungen der
VBL (VBLS n.F. oder VBLS a.F.), wenn die höchsten Gerichte immer
häufiger auf Verfassungswidrigkeit erkennen?
Am 19.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte sind unverbindlich
(§ 80 Satz 1 VBLS n.F. in Verbindung mit § 18 Abs. 2 BetrAVG also
verfassungswidrig), siehe BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az. IV ZR 99/09)
Das BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az. IV ZR 99/09) betrifft den Fall
eines im Juli 1944 geborenen beitragsfrei Versicherten, der ab
1.8.2007 mit 63 Jahren in Rente gegangen ist. Dieser Rentner war in
der Zeit vom 1.4.1965 bis 30.9.1987 im öffentlichen Dienst
beschäftigt, also insgesamt 22,5 Jahre. Die VBL erteilte ihm eine
Startgutschrift in Höhe von 213 Euro, von denen 198 Euro auf die
Berechnungsformel in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entfielen. Grundlage
der Berechnung war § 80 VBLS n.F., wonach die Startgutschriften für
beitragsfrei Versicherte "nach der am 31.12.2001 geltenden
Versicherungsrentenberechnung" ermittelt werden sollen.
Das OLG Karlsruhe hielt § 80 VBLS n.F. schon wegen Intransparenz für
unwirksam, da dieser Paragraf gegen das Verständnisgebot verstoße.
Der BGH ging jedoch davon aus, dass mit "der am 31.12.2001 geltenden
Versicherungsrentenberechnung" nur der ab 1.1.2001 geltende § 18
Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG n.F. gemeint sein könne. Allerdings sei diese
Berechnung bei ehemals Pflichtversicherten mit längeren
Ausbildungszeiten wegen des jährlichen Anteilssatzes von nur 2,25
Prozent verfassungswidrig (siehe auch BGH-Urteil IV ZR 74/06 vom
14.11.2007). Aus diesem Grund sei die Berechnung der
Startgutschriften für beitragsfrei Versicherte nach § 80 Satz 1 VBLS
n.F. unverbindlich.
Am 19.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Abfindungsbetrag und Beitragserstattung: Anträge nicht vergessen!
Viele ehemals bei der VBL Pflichtversicherte vergessen leider,
Anträge auf Abfindungen bei Kleinstrenten oder auf Erstattung von
Beiträgen bei Nichterfüllung der fünfjährigen Wartezeit zu stellen.
Damit verzichten sie aber auf bares Geld, wie die folgenden beiden
Fälle zeigen.
Fall 1: VBL-Kleinstrenten
von aktuell unter 25,55 Euro monatlich werden auf Antrag gem. § 43
der aktuellen VBL-Satzung (VBLS n.F.) abgefunden. Der
Abfindungsbetrag bei einem 65-jährigen Neurentner macht das
149-Fache der Kleinstrente aus. Falls die Kleinstrente
beispielsweise 25 Euro beträgt, werden 3.725 Euro Einmalauszahlung
fällig. Nach § 22 Abs. 2 Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) können die
Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen einen Abfindungsbetrag
bei Kleinstrenten von unter 30 Euro vorsehen. Die VBL richtet sich
jedoch nach 1 % der monatlichen Bezugsgröße in der gesetzlichen
Rentenversicherung, die aktuell 2.555 Euro monatlich beträgt. 1 %
von 2.555 Euro sind dann nur 25,55 Euro.
Fall 2: Wer in Rente geht und die fünfjährige Wartezeit für die
VBL-Zusatzrente nicht erfüllt hat, sollte unbedingt einen Antrag auf
Beitragserstattung nach § 44 VBLS n.F. stellen, und zwar bis zur
Vollendung des 69. Lebensjahres. Falls der Antrag danach oder gar
nicht gestellt wird, verfällt der Anspruch. Erstattet werden
allerdings nur die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Beiträge und
zwar ohne Zinsen. Die Regelung über die Beitragserstattung findet
sich auch in § 24 ATV.
Bemerkung am Rande: Die VBL und andere
Zusatzversorgungseinrichtungen wird es sicherlich freuen, wenn auf
Abfindungsbeträge und Beitragserstattung verzichtet wird, obwohl
Ansprüche der ehemals Pflichtversicherten darauf bestehen. Das
schont zumindest die Zusatzversorgungskassen, allerdings nicht die
Kassen der Rentner.
Am 18.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Mutterschutz vor 1990: VBL verliert vor dem
Bundesverfassungsgericht
Mal wieder muss die VBL eine Niederlage vor dem
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einstecken. Nach dem gestern
veröffentlichten Urteil des BVerfG vom 28.4.2011 (Az. 1 BvR 1409/10)
ist § 29 Abs. 7 Satz 1 der bis Ende 2000 geltenden Satzung der VBL (VBLS
a.F.) verfassungswidrig, da er Mutterschutzzeiten im Gegensatz zu
Krankheitszeiten mit gesetzlicher Lohnfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss nicht als Umlagemonate berücksichtigt.
Der "Altfall" einer am 22.3.1948 geborenen, ehemals im öffentlichen
Dienst Beschäftigten sieht wie folgt aus: Insgesamt 52 Monate (ohne
Mutterschutzzeit vom 20.4. bis 26.7.1988) im Dienst des Freistaats
Bayern und 7 Monate im Dienst des Deutschen Jugendinstituts. Die VBL
teilte der Beschwerdeführerin Dr. W. am 16.6.2008 mit, dass
insgesamt nur 59 Umlagemonate vorlägen und daher die Wartezeit von
60 Umlagemonaten für eine VBL-Zusatzrente nicht erfüllt sei.
Dies sehen die Verfassungsrichter als Diskriminierung von Müttern
und Verstoß gegen Artikel Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Sie
stützen sich dabei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom
13.1.2005 (Rs. C-356/03), das bereits die Nichtberücksichtigung von
Mutterschutzzeiten ab dem 17.5.1990 als Diskriminierung beurteilte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah am 1.6.2005 (Az. IV ZR 100/02)
jedoch bei § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F. und der fehlenden Anrechnung
von Mutterschutzzeiten vor dem 17.5.1990 keinen Verstoß gegen das
Grundgesetz. Dies hat nun das Bundesverfassungsgericht korrigiert.
Zwar handelt es sich um einen Altfall, der nur ganz wenige ehemals
Pflichtversicherte der VBL betrifft.
Allerdings ist die Verteidigungsstrategie der VBL vor den
Verfassungsrichtern entlarvend: Da die VBL nur Leistungen zu
erbringen habe, soweit ihr Beiträge bzw. Umlagen zugeflossen seien,
gelte folgendes: "Anders als die staatliche Sozialversicherung
und insbesondere die gesetzliche Rentenversicherung sei sie nicht
dem Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes unterworfen" (Originalton
VBL).
Dies sahen die Verfassungsrichter völlig anders und urteilten: Auch
die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst ist am Grundrecht auf
Gleichbehandlung zu messen. Die VBL als Anstalt des öffentlichen
Rechts nimmt eine öffentliche Aufgabe lediglich in privatrechtlicher
Form wahr. "Daher ist die Satzung der VBL an die Beachtung des
Gleichheitsgrundrechts gebunden" (Originalton des BVerfG).
Zusatzbemerkung:
Eigentlich schade, dass die Verfassungsrichter bei der Berechnung
der rentenfernen Startgutschriften nach § 18 Betriebsrentengesetz
den Gleichheitsgrundsatz bisher noch nicht verletzt sehen und keine
Diskriminierung der am 31.12.2001 zufällig alleinstehenden
Pflichtversicherten gegenüber den damals Verheirateten erkennen,
obwohl viele am 31.12.2001 Alleinstehende längst verheiratet bzw.
wiederverheiratet und am 31.12.2001 Verheiratete inzwischen
alleinstehend sind.
Am 13.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Am 12.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Am 11.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Am 12.05.2011 auf der Homepage eingestellt:
Höchste Gerichte steigern Zusatzrente von eingetragenen
Lebenspartnern
Am 10.5.2011 hat der Europäische
Gerichtshof (EuGH) (Az. C-147/08) einem ehemaligen Beschäftigten bei
der Stadt Hamburg, der dort rund 40 Jahre bis zu seiner Verrentung
Ende Mai 1990 beschäftigt war, eine höhere Zusatzrente rückwirkend
ab Dezember 2001 zugebilligt. Der ehemals im öffentlichen Dienst
Beschäftigte ist bereits seit rund 21 Jahren Rentner und lebt seit
1969 mit einem gleichgeschlechtlichen Partner zusammen. Da er im
Oktober 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem
Lebenspartner-Gesetz begründet und zwei Monate später einen Antrag
auf Neuberechnung seiner Zusatzrente beantragt hat, wird er ab
1.12.2001 wie ein Verheirateter behandelt. Statt monatlich 616 Euro
soll er nun 918 Euro erhalten.
Tatsächlich handelt es sich um
einen äußerst seltenen Altfall zur Hamburgischen
Zusatzversorgung. Laut § 10 Abs. 6 des nur bis Ende 1993 geltenden
1. Ruhelohngesetzes der Freien und Hansestadt Hamburg hing die
Berechnung der Zusatzrente auch vom Nettoarbeitsentgelt und damit
von der Lohnsteuerklasse bzw. dem Familienstand ab.
Im Gegensatz zur Hamburgischen
Zusatzversorgung bestand die Abhängigkeit der Zusatzrente von
Lohnsteuerklasse und Familienstand bei der VBL aber noch bis zum
Ende 2001 für damals vorhandene Versorgungsrentner und besteht
darüber hinaus weiterhin für alle Rentenanwartschaften bis zum
31.12.2001 (sog. Startgutschriften für an diesem Stichtag rentennahe
und rentenferne Pflichtversicherte).
Laut BGH-Teilurteil vom 7.7.2010 (Az.
IV ZR 267/04) läuft eine Verfassungsbeschwerde eines am 13.8.2001
eingetragenen Lebenspartners mit Anspruch auf VBL-Zusatzrente unter
dem Aktenzeichen 1 BvR 1164/07 weiter. Dieser rentenferne
Pflichtversicherte möchte hinsichtlich seiner Startgutschrift
ebenfalls wie ein Verheirateter behandelt werden und dann rund 75
Euro monatlich mehr an Rentenanwartschaft erhalten. Nach dem
EuGH-Urteil vom 10.5.2011 steigen seine Chancen, dass die
Verfassungsrichter wie gewünscht entscheiden.
Vor dem Bundesverfassungsgericht
hat dieser rentenferne Pflichtversicherte bereits durchgesetzt, dass
im Falle seines Todes sein jetziger Lebenspartner Anspruch auf eine
Hinterbliebenenrente hat. Laut BVerfG vom 7.7.2009 (Az. 1 BvR
1164/07) war der § 38 VBLS n.F. verfassungswidrig, da er
eingetragene Lebenspartner bei der Hinterbliebenenrente ausschloss.
Nach einer Pressemitteilung der VBL vom 18.11.2010 gelten die für
hinterbliebene Ehegatten (Witwen bzw. Witwer) geltenden Regelungen
ab 1.1.2005 auch für hinterbliebene Lebenspartner.
Eine Zusatzbemerkung, die nicht
direkt mit dem o.a. EuGH – Urteil zusammenhängt, folgt, denn man
macht sich so seine eigenen kritischen Gedanken:
Keine Gnade vor den höchsten
Richtern haben bisher besondere Härtefälle erfahren (wie
beispielsweise am 31.12.2001 verwitwete Pflichtversicherte), die
mittlerweile wieder verheiratet sind. Laut BGH-Urteil vom 14.11.2007
(Az. IV ZR 74/06) haben sie lebenslang als Alleinstehende zu gelten,
da sie - wenn auch schicksalsbedingt - am 31.12.2001 alleinstehend
waren. Die BGH-Richter nennen dies Festschreibeeffekt bzw.
Veränderungssperre. Ob dies mit dem Schutz von Ehe und Familie laut
Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz in Einklang steht, ist fraglich.
Vielleicht sollten sich Bundesverfassungsgericht und Europäischer
Gerichtshof auch einmal dieser besonderen Härtefälle (siehe auch das
Essay "Besondere Härtefälle" auf der Homepage
http://www.startgutschriften-arge.de) annehmen. Es kann durchaus
die Frage gestellt werden, ob eingetragene Lebenspartner in der
Zusatzversorgung besser geschützt werden müssen als ehemals
verwitwete und jetzt wiederverheiratete Pflichtversicherte bzw.
Zusatzrentner.
Übrigens liegen beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EuGHMR) in Straßburg auch mehrere
Beschwerden gegen das Grundsatzurteil des BGH vom 14.11.2007 (Az. IV
ZR 74/06) bzw. vom 16.04.2008 (Az. IV ZR 60/06) und die darauf
fußende Entscheidung des BVerfG vom 29.03.2010 (Az. 1 BvR 1373/08)
vor. Es werden aber sicherlich
noch einige Jahre vergehen, bis der EuGHMR seine Entscheidung über
die Berechnung der sog. rentenfernen Startgutschriften trifft.
Am 16.03.2011 auf der Homepage eingestellt:
Tatsachen statt
Halbwahrheiten über die gesetzliche Rente
Eine sachgerechte
Analyse der aktuellen Rentensituation und neue Konzepte zur Zukunft
der gesetzlichen Rente ist gefragt.
Die Autoren der
Studie legen eine schonungslose Bestandsaufnahme vor und weisen
eindringlich auf dringend zu lösende Aufgaben der Rentenpolitik hin,
um die gesetzliche Rente zukunftsfest zu machen. Die Studie deckt
neben folgenschweren Rentenirrtümern das drastische Sinken des
Nettorentenniveaus sowie künftig steigende Rentenlücken
und sinkende Rentenrenditen auf. Insbesondere nimmt die
Studie zu folgenden Punkten kritisch Stellung:
-
Sicherungsniveau vor Steuern und Gesamtversorgungsniveau
als fragwürdige Messgrößen für das Rentenniveau
-
Nachholberg und Ausgleichsbedarf in den nächsten Jahren
auf Grund von ständigen Eingriffen in die Rentenformel
-
Steigende Altersarmut für Gering- und
Durchschnittsverdiener durch die geplante drastische Senkung des
Rentenniveaus bis zum Jahr 2030.
Die vollständige 75-seitige Studie „Die
Zukunft der gesetzlichen Rente“ können Sie kostenlos per E-Mail
anfordern bei:
Dieter Olejar,
Vorstand „Die Versicherungs- und Rentenberater AG“ (DVR AG) in
Kirchheim, E-Mail:
dolejar@dvrag.de
Hans-Hermann
Lüschen, Geschäftsführer der „VERS Versicherungsberater-Gesellschaft
mbH“ in Berlin, E-Mail:
lueschen.ol@vers-berater.de
Am 11.02.2011 auf der Homepage eingestellt:
zu Ende jeden Jahres gibt die
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) einen
Geschäftsbericht (allgemeiner Teil, statistischer Teil) für den ein
Jahr zurückliegenden Berichtszeitraum heraus. Der statistische Teil
des VBL-Geschäftsberichts ist jedoch nicht für die allgemeine
Öffentlichkeit zugänglich. Ende 2010 erschien der Geschäftsbericht
der VBL für den Berichtszeitraum 2009. Der vorliegende
Zusatzversorgungsbericht 2011 basiert auf dem Zahlenmaterial aus dem
statistischen Teil des VBL-Geschäftsberichts für 2009 und setzt sich
kritisch mit den realen und prognostizierten Zahlen auseinander. Der
Zusatzversorgungsbericht 2011 versucht, für die Öffentlichkeit
Transparenz des VBL-Datenmaterials zu schaffen.
Der Zusatzversorgungsbericht 2011 der
Autoren gibt Auskunft über die Höhe der Versorgungsausgaben, die
durchschnittliche Höhe der Rentenzahlbeträge und die Anzahl der
Rentner bei der VBL im Abrechnungsverband West.
Der dramatische Anstieg der
Versorgungsausgaben und der Rentneranzahl laut Vorausrechnungen
durch das von der VBL beauftragte Sachverständigenbüro ist bisher
überhaupt nicht eingetreten. Der Anstieg hat sich vielmehr
abgeflacht und wird in den Jahren 2012 bis 2015 höchstwahrscheinlich
komplett entfallen. Die Vorausrechnungen bis zum Jahr 2015 laut
Viertem Versorgungsbericht der Bundesregierung 2009 sind bereits
heute Makulatur.
Die vorgelegten Zahlen können
eine weitere Leistungskürzung bei der Zusatzrente nicht
rechtfertigen. Eine zusätzliche Leistungskürzung bei der
Punkterente würde zudem vor allem jüngere Jahrgänge treffen und die
Attraktivität der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst weiter
schwächen.
Um darüber hinaus die
diagnostizierten erheblichen Rentenkürzungen für die Jahrgänge ab
1947 sowie die nachgewiesene Ungleichbehandlung bestimmter Gruppen
von Rentenfernen (zum Beispiel alleinstehende, lang dienende Ältere)
zu vermeiden, sollten die Tarifparteien eine Neuregelung der
Startgutschriften für Rentenferne beschließen.
Am 02.02.2011 auf der Homepage eingestellt:
Gegenwertberechnung beim
Ausscheiden von Arbeitgebern: VBL verliert vor dem OLG Karlsruhe
Laut Urteil des OLG Karlsruhe vom
23.12.2010 (Az.
12 U 224/09) ist die Berechnung des Gegenwerts nach § 23
Abs. 2 VBLS n.F. rechtswidrig. Damit bestätigt das OLG Karlsruhe das
Urteil des LG Mannheim vom 19.6.2009 (Az.
7 O 124/08).
Worum geht es konkret? Ein
Arbeitgeber (Trägerverein einer Klinik) hatte die mit der VBL Ende
1996 vereinbarte Beteiligung zum 31.12.2003 gekündigt. Die VBL
wollte nun für 9 Rentner und 135 Rentenanwärter von diesem
ausgeschiedenen Arbeitgeber einen einmaligen Abfindungsbetrag von
rund 957.000 Euro. Diese Einmalzahlung sollte den Gegenwert für die
noch zu zahlenden Renten sowie die Rentenansprüche darstellen.
Das OLG Karlsruhe hält die
Gegenwertberechnung nach § 23 der VBL-Satzung jedoch grundsätzlich
für rechtswidrig, da eine solche Berechnung im
Altersvorsorgetarifvertrag vom 1.3.2002 nicht einmal ansatzweise
geregelt sei. Also müsse das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (sog. AGB-Recht) gelten.
Speziell monieren die Richter, dass
die bereits erfolgten Umlagezahlungen des ausgeschiedenen
Arbeitgebers gar nicht berücksichtigt wurden und sogar
Rentenansprüche in die Berechnung mit einbezogen wurden für
Versicherte, deren Rentenanwartschaften wegen Nichterfüllung der
fünfjährigen Wartezeit verfallen können.
Die VBL soll laut OLG-Urteil nun
400.000 Euro an den ausgeschiedenen Arbeitgeber zurückzahlen sowie
die Prozesszinsen, da die Gegenwertzahlung ohne Rechtsgrund erfolgt
sei. Das Urteil ist aber nicht rechtskräftig, da die VBL mit
Sicherheit Revision vor dem BGH einlegen wird. Also hat mal wieder
der BGH das letzte Wort, sofern das Verfahren nicht noch beim
Bundesverfassungsgericht landet.
Gemäß dem anderen Verfahren des OLG Karlsruhe (Az.
12 U 1/10
vom 23.12.2010 muss der aus der VBL zum 31.12.2002 ausgeschiedene
Arbeitgeber, der seit dem 1.10.1940 bei der VBL bzw. deren
Vorgängerin beteiligt war, den geforderten Restbetrag von über 8
Mio. Euro vorläufig nicht bezahlen, da § 23 VBLS nach
Auffassung der Richter rechtswidrig ist. Der Gegenwert war von dem
Gutachter, den die VBL beauftragt hatte, mit insgesamt über 18 Mio.
Euro ermittelt worden, worauf der ausgeschiedene Arbeitgeber bereits
eine hohe Abschlagszahlung geleistet hatte.
|