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Hinweis auf Aktuelles 2012
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am 30.12.2012 auf der Homepage eingestellt
am 15.12.2012 auf der Homepage eingestellt
am 03.12.2012 auf der Homepage eingestellt
am 26.11.2012 auf der Homepage eingestellt
am 16.11.2012 auf der Homepage eingestellt
am 15.11.2012 auf der Homepage eingestellt
am 30.10.2012 auf der Homepage eingestellt
am 24.10.2012 auf der Homepage eingestellt
am 19.10.2012 auf der Homepage eingestellt
am 15.10.2012 auf der Homepage eingestellt
am 09.10.2012 auf der Homepage eingestellt
am 05.10.2012 auf der Homepage eingestellt
am 28.08.2012 auf der Homepage eingestellt
am 31.08.2012 auf der Homepage eingestellt
am 15.08.2012 auf der Homepage eingestellt
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Nachgerechnet -
Unabhängige Zuschlags-Nachermittlung für einen Spätesteinsteiger
in den öffentlichen Dienst (Dieses Beispiel wird in der
einschlägigen Fachliteratur gerne verwendet
(siehe Button Presse)
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Kürzung der Punkterente naht
Am
9.8.2012 haben die Tarifparteien Verhandlungen zum "möglichen
Anpassungsbedarf für die Ausgestaltung des Punktemodells"
aufgenommen (siehe Schreiben Nr. 18/2012 vom 14.08.2012 der dbb
tarifunion)*. Was sich dahinter verbirgt, ist sonnenklar
und seit längerem bekannt (siehe mehrere frühere Beiträge VSZ –
Forum
http://forum.vsz-ev.de/): Auf Drängen der öffentlichen
Arbeitgeber soll das Niveau der seit 1.1.2002 eingeführten
Punkterente drastisch abgesenkt werden.
Das
Ganze läuft unter den Stichworten
"Biometrie"
(Umschreibung für Anpassung der Sterbetafel mit Annahme einer
längeren Lebenserwartung und dadurch einer geringeren Rente) und
"Rechnungszins"
(Umschreibung für Senkung des Zinses in Anpassung an das
gesunkene Zinsniveau am Kapitalmarkt und an den Garantiezins von
nur noch 1,75 % ab 1.1.2012 in der Kapitallebens- und privaten
Rentenversicherung).
Mit
dem Scheinargument der Arbeitgebervertreter, das Punktemodell
sei grundsätzlich als kapitalgedecktes System konzipiert, soll
nun die Kürzung der Punkterente auch in dem nicht -
kapitalgedeckten, sondern weiterhin umlagefinanzierten System
der Zusatzversorgung bei der VBL West eingegriffen werden. Nur
für die VBL Ost gilt bisher das kapitalgedeckte System!!
Wenn
die Gewerkschaftsvertreter auf die Argumente der
Arbeitgeberseite eingehen würden. gäbe es bald noch trübere
Aussichten für die Zusatzrente im öffentlichen Dienst. Nach den
kräftig nach unten gerechneten Startgutschriften
(Rentenanwartschaften zum 31.12.2001) würden dann auch die
Rentenanwartschaften ab 1.1.2002 (sog. Punkterente) drastisch
verringert.
Keiner von den Gewerkschaftsfunktionären sollte später sagen
können, er habe nichts davon gewusst. Das zukünftige Vorgehen
der Gewerkschaften in dieser Sache wird ein weiterer Prüfstein
sein, ob die Arbeitnehmervertreter sachkompetent der
Arbeitgeberseite Paroli bieten. Die Aussichten dazu sind jedoch
nicht unbedingt gut.
*Verdi
TS berichtet 022/2012 vom 13.08.2012
*dbb-tarifunion
Schreiben 18/2012 vom 14.08.2012
am 13.08.2012 auf der Homepage eingestellt
am 09.08.2012 auf der Homepage eingestellt
am 04.08.2012 auf der Homepage eingestellt
Zuschlag zur Startgutschrift ermitteln
(mit Berücksichtigung von GBQ < 1 und ZVK Fehlzeiten)
(Excel Datei)
(siehe Button Rechner)
Zuschlag zur Startgutschrift ermitteln
(erweitert)
(mit Berücksichtigung von GBQ < 1 und ZVK Fehlzeiten)
(Excel Datei)
(siehe Button Rechner)
(auch Versicherte mit Eintrittsalter älter als
50 Jahre (verkürzte Staffel) werden berücksichtigt)
Es ist sofort feststellbar, nach welchen Kriterien die bisherige
Startgutschrift überhaupt ermittelt wurde. In dem bisherigen
Bescheid zur Startgutschrift werden nämlich verschiedene Rentenwerte
errechnet.
1.) Die Mindeststartgutschrift nach § 37 Abs. 3 VBLS n.F., wenn bis zum
Stichtag 31.12.2001 bereits 20 volle Jahre ZVK - Zeit erreicht
wurden.
2.) Die Mindestrente nach "historischen" Beiträgen gemäß § 18 Abs. 2
Nr. 4 BetrAVG.
3.) Der Formelbetrag nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG
Das Maximum aus 1) bis 3) ergibt die bisherige Startgutschrift !!!
Damit ist unmittelbar ersichtlich: Im Excel - Beispielfall L.L.
wurde die Startgutschrift nach 2) ermittelt. Im Excel - Beispielfall
M.M. wurde die Startgutschrift nach 3) ermittelt. Im
Excel - Beispielfall N.N. wurde die Startgutschrift nach 1)
ermittelt. Und ganz
bemerkenswert:
Unmittelbar aus den Daten des Piloturteils der BGH (Az. IV ZR 74/06)
vom 14.11.2007 ist zu erschließen: Der Pilotkläger erhielt seine
Startgutschrift wie N.N. nach dem Verfahren 1). Als extrem langdienender
Rentenferner wird er keinen Zuschlag bekommen.
Beispielfall Name 1 erhält keine Vergleichsberechnung nach 1), da er
weniger als 20 Jahre ZVK - Zeit bis zum Stichtag 31.12.2001 erreicht
hat.
am 18.07.2012 auf der Homepage eingestellt
am 11.07.2012 auf der Homepage eingestellt:
Zuschlag Startgutschriften je nach Blickwinkel anders bewertet
Je nach
Sichtweise schwanken die Vermutungen wieviel Prozent der
Versicherten wie viel Prozent Zuschlag nach der Neuordnung der
Zusatzversorgung wohl erhalten werden.
Die
Gewerkschaften meinen: bis zu 15 % der Versicherten erhalten
einen Zuschlag
Die ZVK der
Sparkassen meint: 8,5 % ihrer Versicherten erhalten einen
Zuschlag
Die
Beratungsgesellschaft für die Zusatzversorgungswirtschaft
AonHewitt meint: Es ist lediglich eine durchschnittliche
Erhöhung von 2% bei den Zuschlagsberechtigten zu erwarten
Wie sieht dann
die Realität für die Betroffenen wirklich aus?
Jeder möge sich
sein eigenes Urteil bilden.
Die ZVK der
Spakassen wendet sich in einem Info Schreiben zum 5.
Änderungstarifvertrag zum "Altersvorsorge-Tarifvertrag-Kommunal
{ATV-K) Hier: Reform der Startgutschriftenregelung der
rentenfernen Jahrgänge an ihre Versicherten
Zitatanfang:
Eine erste
vorläufige Auswertung des Gesamtbestandes der rentenfernen
Jahrgänge der ZVK-Sparkassen hat ergeben. dass die
Tanfvertragsparteien mit dem oben beschriebenen
Verhandlungsergebnis ihrem Ziel gerecht geworden sind, unter
Berücksichtigung der Vorgaben der BGH-Entscheidung nur die
später in den öffentlichen Dienst eingestiegenen Versicherten zu
begünstigen.
Danach erhalten
rund 8,5 % der in der ZVK-Sparkassen versicherten rentenfernen
Jahrgänge durch die beschriebene Vergleichsberechnung eine
durchschnittliche Erhöhung ihrer Startgutschrift in Höhe von
rund 26,50 € monatlich.
Zitatende
Aus einem
Schreiben der AonHewitt von Januar 2012 zur bilanziellen
Berücksichtigung von aktuellen Änderungen in der
Zusatzversorgung
(http://www.aon.com/germany/downloads/aonhewitt/art201201_aktuelle_aenderungen_zusatzversorgung_bilanzielle_beruecksichtigung.pdf)
Zitatanfang:
Zumindest bis zum ersten Bewertungsstichtag nach den
Neuregelungen dürften kaum alle Startgutschriften rentenferner
Versicherter neu berechnet worden sein, sodass sich die Frage
nach pauschalen Näherungslösungen zur Berücksichtigung der
Startgutschriftserhöhungen stellt. Probeberechnungen haben
gezeigt, dass die Anwendung der neuen Berechnungsvorgaben zu
einer durchschnittlichen Erhöhung der Startgutschrift
rentenferner Versicherter um 2 % führt. Natürlich kann dieser
Wert im Einzelfall erheblich überschritten werden, während es in
der Mehrzahl der Fälle zu gar keiner Erhöhung kommt. Liegen aber
keine weiteren Anhaltspunkte oder Erkenntnisse vor, dürfte eine
pauschale Erhöhung der Startgutschriften rentenferner
Versicherter zu Bewertungszwecken um die genannten 2 % der neuen
Situation jedenfalls gerechter werden als die völlige
Vernachlässigung der unstrittig bestehenden grundsätzlichen
Ausweitung der Verpflichtungen.
Zitatende
am 13.06.2012 auf der Homepage eingestellt
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Verfassungsbeschwerde
gegen die Berechnung von Zusatzrenten der VBL nach § 18 BetrAVG
erfolglos.
(siehe Button Urteile)
Klagegegenstand des
Verfassungsgerichtsverfahrens 1 BvR 1082/03
(laut
BT-Drucksache 17/129,
Seite 3)
Herrn Prof. Dr. H. S.
klagt gegen
a) das Urteil des OLG
Karlsruhe vom 17. April 2003 – 12 U 193/02
b) das Urteil des LG
Karlsruhe vom 12. Juli 2002 – 6 O 460/01
Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art.
5 Abs. 3 S. 1, Art. 14 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 3 GG (Verletzung des Rechtsstaatsprinzips,
Verhältnismäßigkeitsprinzips und Willkürverbots) durch § 18 des
Gesetzes zur betrieblichen Altersversorgung und die gegen den
Beschwerdeführer ergangenen zivilgerichtlichen Urteile, die
seinen Rentenanspruch auf eine Zusatzrente der VBL kürzen.
Klagegegenstand des
Verfassungsgerichtsverfahrens 1 BvR 1065/03
(laut
BT-Drucksache 17/129,
Seite 4)
Herr K. W. klagt gegen
a) das Urteil des OLG
Karlsruhe vom 17. April 2003 – 12 U 194/02
b) das Urteil des LG
Karlsruhe vom 12. Juli 2002 – 6 O 462/01
Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art.
14 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG (Verletzung
des Rechtsstaatsprinzips, Verhältnismäßigkeitsprinzips,
Willkürverbots) durch § 18 des Gesetzes zur betrieblichen
Altersversorgung und die gegen den Beschwerdeführer ergangenen
zivilgerichtlichen Urteile, die seinen Rentenanspruch auf eine
Zusatzrente der VBL kürzen. Diese Zusatzrente sei zudem durch
die Neufassung des Gesetzes noch geringer als nach der
Berechnung der vom BVerfG beanstandeten Fassung des Gesetzes zur
betrieblichen Altersversorgung von 1974 (Beschluss des BVerfG v.
15.7.1998; 1BvR 1554/89; 1 BvR 963/94; 1 BvR 964/94).
Aus den Leitsätzen des
Urteil 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03 des
Bundesverfassungsgerichts vom 08. Mai 2012:
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Die Satzung der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ist tauglicher
Beschwerdegegenstand im Sinne 1. des § 90 Abs. 1 BVerfGG.
-
Richtet sich eine
Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur
Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteilige
Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten;
vielmehr bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit ihrem
Zusammenwirken und dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es
zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu
nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu
können.
Die VBL nimmt am
12.06.2012 auf ihrer Homepage dazu Stellung (VBL
– Pressemitteilung vom 12.06.2012)
Gegenvorstellung des
Klägeranwalts gegen die Zurückweisung der obigen Verfassungsbeschwerde
http://ra-mathies.info/resources/Gegenvorstellung+Az-1065-03._pdf
http://ra-mathies.info/resources/Gegenvorstellung+Az-1082-03._pdf
http://ra-mathies.info/resources/Anlage+S10-W11.pdf
-
Albrecht Kuenstle:
Verunglückte Nachbesserung bei den Startgutschriften
(siehe Button Rechner)
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Albrecht Kuenstle:
XLS Rechner - Zuschlag Startgutschrift berechnen
(siehe Button Rechner)
Anmerkung: Im Gegensatz zur offiziellen Berechnungsmethode der
Tarifparteien und auch unseres Kombi HdB Zuschlagsrechners werden
bei dem Rechner von Albrecht Künstle die hälftigen
Vorverdienstzeiten in die Ermittlung des Unverfallbarkeitsquotienten
mit einbezogen, da
Halbanrechnungsjahre Teil der schützenswerten
Gesamtversorgungszusage seien.
am 30.04.2012 auf der Homepage eingestellt
am 19.04.2012 auf der Homepage eingestellt
am 17.04.2012 auf der Homepage eingestellt
am 14.03.2012 auf der Homepage eingestellt
am 09.03.2012 auf der Homepage eingestellt
Die vermutliche
Lösung des Brutto = Netto – Rätsels beim VBL – Rentenbescheid
Vorspann: Wann ist
ein Rentner pflichtversichert?
Vorraussetzung für die
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR)
ist der Nachweis der Vorversicherungszeit in der gesetzlichen
Krankenversicherung (dort pflicht- oder freiwillig versichert).
Diese ist erfüllt, wenn man vom Beginn der Erwerbstätigkeit bis
zur Rentenantragstellung mindestens 9/10 der zweiten Hälfte
dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert in der
gesetzlichen Krankenkasse war.
Vermutliche Auflösung
des Rätsels:
Der Antragssteller stellt
über seinen Arbeitgeber den VBL – Rentenantrag: Der Arbeitgeber
bescheinigt, dass der Arbeitnehmer während seiner aktiven
Tätigkeit bis Rentenbeginn pflicht- oder freiwillig versichert
in der gesetzlichen Krankenkasse war.
In meinem Fall habe ich
schon seit vielen Jahren die KV – Pflichtversicherungsgrenze
überschritten, war also freiwillig versichert im aktiven
Arbeitsleben. Und auch nur das kann der Antragsteller bzw. der
letzte Arbeitgeber bescheinigen.
Es gilt die gesetzliche
Regelung:
Bei in der KVdR
pflichtversicherten Rentnern ziehen die
Rentenversicherungsträger den KV und PV Beitrag gleich von der
Bruttorente ab, bei nicht KVdR pflichtversicherten Rentnern
zieht die Krankenkasse die Beiträge vom Rentner ein.
Während der Träger der
gesetzlichen Rente (DRV – Bund) vorher problemlos die
Pflichtversicherungsfähigkeit des Rentenantragstellers prüft,
tut das offenbar die VBL nicht, sondern geht nach dem letzten
Status, den der Rentenantragsteller bzgl. der KV während des
aktiven Arbeitslebens hatte, meldet den
Zusatzversorgungsgrentenbezug an die Krankenkasse und lässt danach die Krankenkasse entscheiden, ob der VBL-
Rentner die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR erfüllt. Einige Wochen danach wird dann die VBL – Rente
angepasst und dann heißt es VBL – Nettorente = VBL – Bruttorente
minus KV Beitrag minus PV – Beitrag.
am 04.03.2012 auf der Homepage eingestellt
am 16.02.2012 auf der Homepage eingestellt:
am 01.02.2012 auf der Homepage eingestellt
(siehe auch jeweils Button Presse)
am 31.01.2012 auf der Homepage eingestellt
am 26.01.2012 auf der Homepage eingestellt
am 24.01.2012 auf der Homepage eingestellt:
am 23.01.2012 auf der Homepage eingestellt:
am 20.01.2012 auf der Homepage eingestellt:
am 19.01.2012 auf der Homepage eingestellt:
am 02.01.2012 auf der Homepage eingestellt:
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